Satzung

 

1. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Geschichtsverein Bedburg-Hau“. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Bedburg-Hau.

 

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde (Nr. 22 AO)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung und Darstellung der Geschichte und des Brauchtums der Gemeinde Bedburg-Hau, insbesondere ihrer Ortsteile, sowie solche Forschungen anzuregen und zu unterstützen. Der Zweck wird erreicht u.a. durch Vorträge, Ausstellungen, Exkursionen und Veröffentlichungen.

 

3. Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden.

 

4. Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Arbeit des Vereins in besonderer Weise unterstützen oder an der Tätigkeit des Vereins interessiert sind.
2. Mitglied können Vereine, Körperschaften und weitere juristische Personen werden, die sich mit den Zielen und Aufgaben des Vereins identifizieren und sich dafür einsetzen.
3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
    – bei natürlichen Personen durch Tod;
    – durch Austritt; ein Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich bis zum 30.09. des Jahres vorliegen.
    – Durch Ausschluss seitens des Vorstandes
       • wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
       • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
6. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

5. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand.

 

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.

Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von wenigstens vier Wochen zu erfolgen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die Mitglieder, und zwar an deren letzte bekannte Adresse. Es können innerhalb von 14 Tagen Anträge zur Tagesordnung gestellt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zu der weiteren Versammlung hinzuweisen.

Nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten dürfen nur dann erörtert werden, wenn die Mitgliederversammlung damit einverstanden ist. Es genügt hierzu die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird die Tagesordnung durch Versammlungsbeschluss erweitert, so können über diese zusätzlichen Tagesordnungspunkte kein gültigen Beschlüsse gefasst werden. Diese Punkte sind vielmehr der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden festgehalten in einem Protokoll, das vom Schriftführer niedergeschrieben und von diesem und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

Aus Verlangen von 10 % der Mitglieder muss eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Wahl der in Artikel 7 aufgeführten Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt für jeden zu besetzenden Posten einzeln in offener Wahl. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(2) Entgegennahme des Geschäftsberichts vom Vorstand sowie des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer.
(3) Beschlussfassung über die Anerkennung der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
(4) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Satzungsergänzungen.
(5) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

8. Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Kassenwart/in,
d) dem/der Schriftführerin,
e) dem/der Geschäftsführer/in,
f) Beisitzern und/oder Beisitzerinnen.

(2)  Zur Erfüllung der Vereinszwecke kann der Vorstand besondere Ausschüsse und/oder einen Beirat bilden.

(3)  Vorstandswahlen finden als Ergänzungswahlen während der Mitglieder­versammlung statt. Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Es gilt folgende Reihenfolge:

1. Jahr – Vorsitzende/r und die Beisitzer/innen,
2. Jahr – stellvertretende/r Vorsitzende/r, Kassenwart/in,
3. Jahr – Schriftführer/in und Geschäftsführer/in.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder tritt der gesamte Vorstand zurück, so kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl vornehmen.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

9. Geschäftsführender Vorstand

(1)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vor­sitzenden, dem/der stellvertretenden Vor­sitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Kassenwart/in. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäfts­führenden Vorstandes vertreten (§ 26 BGB). ‏Jedes der vier Mitglieder (vgl. Nr. 9 (1)) ist allein vertretungs­berechtigt.

(3)  Der geschäftsführende Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mit­glieder­versammlung verantwortlich und nimmt die laufenden Ge­schäfte wahr.

(4)  Er ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht voll­ständig besetzt ist.

 

10. Beiträge

(1)  Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitglieder­ver­sammlung fest­gelegt.
(2)  Der Mitgliederbeitrag ist jährlich im voraus zu leisten. Er wird bei Einverständnis mit dem Banklastschriftverfahren ein­gezogen.
(3)  Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag Ermäßi­gung oder Erlass des Beitrages beschließen.
(4)  Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen befreit.

 

11. Kassenprüfung

Auf der Mitgliederversammlung sind für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer/innen zu wählen, die nicht dem Vorstand an­ge­hören. Von den Kassenprüfern und oder Kassenprüferinnen kann nur einer wie­dergewählt werden. Sie haben auf der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.

 

12. Datenschutz im Verein

(1)  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutz­gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2)  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

(3)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder­versammlung mit der in Nr. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemein­sam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Ge­meinde Bedburg-Hau, die es unmittelbar und aus­schließ­lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

14. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.11.1999 beschlos­sen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Bedburg-Hau, den 10. November 1999

Die vorstehende Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitglieder­versammlung am 29.10.2018.